Dies ist bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Kalenderjahr und Person möglich.
Vor allem für Menschen mit einem hohen Verdienst (Angestellte, Beamte) ist dies eine interessante Steuersparmöglichkeit.
Mit Änderung des Steuerrechts wurden aber auch die Absetzungsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen geändert. Konnten bis 31.12.2004 noch Beiträge zur Arbeitslosen, Erwerbsunfähigkeits-, Pflege- Kapitallebensversicherungen steuerlich geltend gemacht werden, werden ab 2005 Aufwendungen zur Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen getrennt.
Durch diese Trennung fällt für viele Menschen die steuerliche Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen seitdem niedriger aus. Um diese Verschlechterung zu kompensieren, prüft das Finanzamt bis 2019 im Rahmen der Günstigerprüfung, welches Recht für den Steuerzahler günstiger ist.
Sofern das neue Recht höhere Steuerersparnis bringt, wird dieses angewendet, ansonsten kommt noch das alte Recht zur Anwendung. Diese Prüfung wird vom Finanzamt ohne Antrag durchgeführt. Ab 2020 entfällt die Günstigerprüfung und es kommt nur noch das neue Recht zur Anwendung.
Um den Nutzen der Rürup-Rente beziffern zu können ist es daher notwendig, dass jeder vor Abschluss eines solchen Vertrages eine Günstigerprüfung durchführt oder durchführen lässt. Bereits im Internet werden solche Berechnungen angeboten, bei denen der Steuerzahler allerdings sowohl seinen Familienstand wie auch die Höhe seiner Vorsorge- und Altersvorsorgeaufwendungen sowie seines Bruttojahreseinkommens preisgeben muss.
Pauschal kann man sagen, dass ein Single mit überdurchschnittlichem Jahreseinkommen meist das alte Recht nutzen sollte, Familien, bei denen die Frau nicht berufstätig ist, können bereits das neue Recht nutzen.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 ergibt sich im Fall der Günstigerprüfung jedoch rückwirkend zum 01.01.2006 eine Änderung.
So kann jetzt auch von allen Personen, die nach altem Recht einen höheren Betrag steuerlich geltend machen konnten, die Rürup-Rente unter der Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen oder gleichwertigen Rentenversicherungen steuerlich geltend gemacht werden.